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Die Beweiskraft der Handelsbücher
-Von den Anfängen bis zur Verabschiedung des ADHGB von 1861. Dissertation Saarbrücken 2008-Carsten Dunkmann
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Übersicht
Verlag | : | Alma Mater |
Sprache | : | Deutsch |
Erschienen | : | 29. 01. 2008 |
Seiten | : | 297 |
Einband | : | Kartoniert |
Höhe | : | 210 mm |
Breite | : | 148 mm |
Gewicht | : | 420 g |
ISBN | : | 9783935009256 |
Produktinformation
Der Beweis durch Handelsbücher hat im Laufe der Rechtsgeschichte eine Berg- und Talfahrt erlebt. War anfänglich im römischen Recht die Entscheidung der Frage, welche Beweiskraft den Handelsbüchern beizulegen ist, einzelfallabhängig in das freie Ermessen des Richters gestellt, so wurde sie im weiteren Verlauf der Beurteilung des Richters entzogen und durch starre, spitzfindige Beweisregeln gesetzlich festgeschrieben. Schließlich wurde die Entscheidung mit der Verabschiedung des ADHGB den Bedürfnissen des Handelsverkehrs entsprechend wieder der freien Ermessensentscheidung des Richters unterworfen.
Ausgehend von der Parömie scriptura private pro scribente non probat erkannte man im Mittelalter, daß eine solche Bestimmung für den Handelsverkehr zu eng war und bewilligte den Handelsbüchern eine Ausnahmestellung bezüglich ihrer Beweiskraft.
Der Verfasser setzt sich in seiner Arbeit mit den Grundsätzen des Urkundenbeweises auseinander und beleuchtet unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kodifikationen die Systematik der Buchführung, die formellen und subjektiven Anforderungen an die Handelsbücher sowie den Umfang und die verschiedenen Grade der Beweiskraft im 18. und 19. Jahrhundert bis zum Inkrafttreten des ADHGB im Jahre 1861.